Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen.