Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln liess der Berufungskläger unangefochten. Hingegen machte er geltend, dass sein Verhalten am Abend des 9. Februar 2002 lediglich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.