kenntnisse bringen könnte. So kann sich das Gericht – wie nachfolgend dargelegt - aufgrund der vorliegenden Entscheidgrundlagen ohne weiteres selber ein hinreichendes Bild über die Verletzungen verschaffen, welche B. erleiden musste. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Expertise nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen.