Zur Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass der Erläuterungsentscheid vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichts-präsiden- ten gefällt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen erfolge durch jenes Richterkollegium, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte die Erläuterung im vorliegenden Fall durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen.