„1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.1./9.4.2003 i.S. A. lautet richtig, wie folgt: 1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.