Mit diesen Ausführungen mache das Bezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend. Da eine ungenügend substanziierte Forderungsklage nach den Regeln der ZPO abgewiesen werden müsse, hätte das Bezirksgericht folgerichtig auch die Adhäsionsklage von B. abweisen müssen. I. Mit Erläuterung vom 9. Mai 2003 hielt das Bezirksgerichtspräsidium Plessur folgendes fest: 9