So seien beispielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurteilen. Vorliegend seien lediglich Fr. 1'000.— eingefordert worden, weshalb das Gericht die Adhäsionsklage selber hätte beurteilen müssen. Eine Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg sei folglich unzulässig. Den Erwägungen des Bezirksgerichtes könne ferner entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen habe, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen mache das Bezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend.