Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes. Auch habe er es sich nie zum Ziel gemacht, B. an der Heimkehr zu hindern. Er habe lediglich Dampf ablassen wollen. Der tatbestandsmässige Erfolg sei demnach ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend könne auch nicht von einer Nötigung gesprochen werden. Schliesslich sei zu beachten, dass in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. beim Bezirksgericht Plessur bereits ein Erläuterungsgesuch eingereicht worden sei. Bis zum Vorliegen dieses Erläuterungsentscheides sei das hängige Berufungsverfahren zu sistieren.