E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung überwiesen. Dieses erkannte mit Urteil vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art.