D. Die Schlussverfügung erging am 12. September 2002. Am 2. Oktober 2002 reichte B., vertreten durch die Opferhilfe-Beratungstelle I., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Herr A. sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. 5