Anfang August 1999 begann A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur bei der Firma F. (neu K.) in I.. Im dritten Lehrjahr erzielte A. eigenen Aussagen zufolge ein Einkommen von monatlich Fr. 800.— brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Entscheid vom 10. Mai 1999 wurde er jedoch von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie SVG-Delikten zu einer Arbeitsleistung von drei Halbtagen verpflichtet.