{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Systematik des Gesetzes scheint dagegen zu sprechen. Führt\nman sich hingegen vor Augen, dass auch die Höhe einer Genugtuungsleistung (und\ngerade sie) von der Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten abhängig ist, so muss ein Urteil auch in Bezug auf die Genugtuung abänderbar\nsein. Zu gleichem Schluss kommt man bei Berücksichtigung des Wortlauts von Art.\n46 Abs. 2 OR, wonach generell von „Folgen der Verletzung“ die Rede ist (vgl. Oftinger / Stark, a.a.O., § 6 N 231 f.; Brehm, a.a.O. N 129 f. zu Art. 47 OR).\n\nIm Herbst des Jahres 2002 befand sich B. nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung. Auf den Gesundheitszustand des Opfers zum Zeitpunkt der Urteilsfindung lassen die Akten keine Rückschlüsse zu. B. führte aber in ihrer Adhäsionsklage glaubhaft aus, dass die psychische Belastung möglicherweise chronifiziert\nund zu einer (weiterdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung werden\nkönnte. Dies erscheint durchaus möglich, kommt es doch gerade bei solch heimtückischen Überfällen häufig vor, dass das Opfer noch lange Zeit immer wieder von\nden Geschehnissen eingeholt wird. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von B. kann daher nicht ausgeschlossen werden. Ihrem Begehren auf Vormerkung eines Nachklagerechts in Bezug auf die eingeklagte Genugtuungssumme\nist demzufolge stattzugeben. Ihre Sache wird es indessen sein, auf Beweissicherung und Verjährung zu achten.\n\nd). Unter Ziffer 2 der Rechtsbegehren ihrer Adhäsionsklage führt B.\nschliesslich folgendes aus: „Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges Nachklagerecht vor.“ Diese Aussage begründet B. mit dem Hinweis,\ndass sie im Laufe ihres Lebens wahrscheinlich weitere psychotherapeutische Hilfe\nbenötige.\n\nMit ihrer Argumentation bezieht sich die Adhäsionsklägerin, welche von der\nOpferhilfeberatungsstelle beraten worden ist, offensichtlich auf einen möglicherweise auch viel später eintreffenden Vermögensschaden wegen benötigter Hilfe. B.\nhat jedoch weder für den Urteilszeitpunkt eine bezifferte Schadenersatzforderung\ngeltend gemacht, noch hat sie die Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsklägers anbegehrt. Diesen Antrag hätte B. aber entsprechend\nformulieren müssen. So ist ein Gesuch um Erlass eines Feststellungsurteils nur\n35\n\ndann zulässig, wenn es ein klar formuliertes Feststellungsbegehren enthält (vgl.\nBGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern\n1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Die gehörige Einleitung einer Klage gehört zu den\nProzessvoraussetzungen des Zivilprozesses und ist als solche eine – von Amtes\nwegen zu prüfende - Bedingung für das Eintreten auf die Sache (vgl. Oscar Vogel /\nKarl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 36 N 68 N\n73 und N 78; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996,\n§ 21 N 6 und § 35 N 7). Es kann nicht Aufgabe des Richters sein, danach zu forschen, was die Klägerin will und was nicht. Im vorliegenden Fall fehlt ein klar formuliertes Begehren um Feststellung einer grundsätzlichen Haftungspflicht des Berufungsklägers, und ein anderes Begehren wurde nicht gestellt. In Bezug auf das lebenslängliche Nachklagerecht kann daher auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten\nwerden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es ein lebenslanges Nachklagerecht\nschlechthin nicht gibt, da dieses gemäss Art. 46 Abs. 2 OR stets auf zwei Jahre\nbegrenzt ist und damit nicht lebenslänglich vorbehalten werden kann.\n\ne). Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Adhäsionsklage von B. teilweise gutzuheissen ist, indem A. unter Vorbehalt eines Nachklagerechts zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.— nebst Zins zu 5% seit dem\n10. Februar 2002 verpflichtet wird. Im Übrigen wird auf die Adhäsionsklage nicht\neingetreten. B. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie – unter Beachtung der Verjährungsfristen – berechtigt ist, im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses eine\nbezifferte Schadenersatzforderung geltend zu machen. Da Prozessurteile nach der\nLehre nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, führt das teilweise Nichteintreten\nauf ihre Klage nicht zu einer res iudicata.\n\nDie Berufung von B. vom 25. April 2003 ist entsprechend ebenfalls teilweise\ngutzuheissen.\n\n17. Wird nach dem Gesagten die Berufung von B. teilweise gutgeheissen,\nso muss das entsprechende Rechtsbegehren von A. in seiner gegen das Urteil vom\n16. Januar 2003 erhobenen Berufung abgewiesen werden. Seine Berufung gegen\nden Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 (SB 03 28) ist aufgrund der nun durch\nden Kantonsgerichtsausschuss erfolgten Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils\nals gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der ebenfalls bedeutungslos gewordene Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 ist gestützt auf Art. 146 Abs. 2 StPO\naufzuheben (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 367 und S. 375). Nachstehend sind aber\n36\n\ndennoch einige Anmerkungen zum Erläuterungsverfahren und zur Adhäsionsklage\nzu machen.\n\n"}