{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Als Verletzung im Sinne\nvon Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch\nder seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtuungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und\ndie Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen.\nWeitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gegebene Erfordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl.\nRoland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N. 14\nund 17 f. zu Art. 47 OR).\n\nDie Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und\nder Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen\nsowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112\nII 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat,\ndesto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu\nArt. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten\nzu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten\nlassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus\nder Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein\nWohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255,\n125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR).\n\nb). A. hat B. in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2002 überraschend von hinten angegriffen, in den „Schwitzkasten“ genommen und festgehalten. Gleichzeitig hielt er ihr Mund und Nase zu und würgte sie. Durch dieses Vorgehen hat A. seinem Opfer physische, aber auch psychische Verletzungen zugefügt.\nDas Wohlbefinden von B. wurde durch diese Verletzungen stark beeinträchtigt, zumal ihre Nase nach dem Angriff gebrochen war. Zudem ist es gerichtsnotorisch erstellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich\nüberlegenen Täters traumatisiert und verängstigt wird. Das Verschulden von A.\nwiegt daher schwer. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit zweifellos gegeben.\n33\n\nAuch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das\nschwere Verschulden des Berufungsklägers ins Gewicht. B. befand sich spät nachts\nnichts ahnend auf dem Heimweg, als sie von A. gepackt, festgehalten und zu Boden\ngerissen wurde. Dabei wurde sie vom Berufungskläger derart stark gewürgt, dass\nsie beinahe keine Luft mehr bekam. In der Folge musste sie ambulant behandelt\nund während mehrerer Monaten psychologisch betreut werden, was absolut glaubhaft erscheint und aufgrund der allgemein bekannten und auch in der Literatur immer wieder beschriebenen Traumatisierung des Opfers als Folge solcher massiven\nÜberfälle auch nicht weiterer Abklärung bedarf. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger seinem Opfer körperliche, vor allem aber auch länger andauernde seelische Schmerzen zugefügt hat. Angesichts dieser Umstände erweist sich die von\nB. eingeklagte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.— zweifellos als angemessen\n(zur Höhe der Genugtuung vgl. Hütte / Ducksch, a.a.O., VIII / 8 ff. 1998 – 2000).\nAufgrund dieser Sachlage und der vorhandenen Akten (Arztbericht und Aussage\ndes Opfers) waren und sind für die Beurteilung dieser Genugtuungssumme auch\nkeine weiteren Abklärungen notwendig. Die Vorinstanz hätte diesen Teil der Adhäsionsklage ohne weiteres beurteilen können und müssen. Die Adhäsionsklage ist\ndaher in Bezug auf die beantragte Genugtuungsleistung gutzuheissen.\n\nZur klagbaren Genugtuungsforderung gehört auch ein Schadenszins, welcher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II\n512 ff.; Brehm, a.a.O., N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR).\nDa die Straftaten gegenüber B. in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2002 verübt\nwurden, ist die Genugtuungssumme wie beantragt ab dem 10. Februar 2002 zu\nverzinsen.\n\nc). Bei der eingeklagten Genugtuung von Fr. 1'000.-- berief sich B. zudem\nausdrücklich auf den Vorbehalt eines Nachklagerechts. Damit macht sie sinngemäss geltend, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise weitere Genugtuungsleistungen einzuklagen.\n\nZum Zeitpunkt eines Urteils kann durchaus Ungewissheit über die Grösse\nund Dauer der Schädigung oder die Art des Heilungsverlaufs bestehen. Gerade\nVerletzungen psychischer Natur sind im Zeitpunkt des Strafprozesses möglicherweise noch nicht überblickbar. Derart wichtige und bedeutsame Änderungen legen\neine Berücksichtigung im Urteil nahe (vgl. Karl Oftinger / Emil Stark Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N 227;\nBrehm, a.a.O., N. 149 zu Art. 46 OR mit Hinweisen). Für den Fall, dass im Zeitpunkt\n34\n\n"}