{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die\nFrage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadenersatzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhebungen und erlaubt daher eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen\neine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafgericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter,\na.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78).\n\nMit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Gesetzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldigten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwendigen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten\ngegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl.\nGomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78).\n\nc). Im vorliegenden Fall verwies die Vorinstanz die Adhäsionsklage von\nB. mit der Begründung auf den Zivilweg, dass sie dem Gericht keine sachdienlichen\nUnterlagen bezüglich der erlittenen Schädigungen (Arztberichte etc.) eingereicht\nhabe. Auch wenn dieses Versäumnis unverständlich ist – wäre es doch für die Op-\nferhilfe-Beratungsstelle ein leichtes gewesen, den Gesundheitszustand von B. zu\nbelegen – ist die Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Adhäsionsklägerin hatte lediglich eine geringfügige Genugtuungsforderung eingeklagt, verbunden\nmit dem Begehren um Gewährung eines Nachklagerechts. Es wäre der Vorinstanz\n– wenn es dessen überhaupt bedurft hätte - daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, die gewünschten Unterlagen und Arztberichte einzuholen. Diese Beweiserhebungen wären mit Sicherheit nicht derart umfangreich gewesen, dass die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögert worden wäre (vgl. BGE 123 IV 83).\nDaraus erhellt, dass die Vorinstanz die Zivilforderung der Adhäsionsklägerin hätte\nentsprechend beurteilen müssen.\n31\n\n15. B. beantragt in ihrer Berufungsschrift die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.\n\na). Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Berufung\nangefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Wenn keine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet und die Aktenlage kein neues Urteil gestattet, wird der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat dann in ihrem neuen Entscheid die rechtlichen\nErwägungen des Kantonsgerichtsausschusses zu Grunde zu legen (vgl. Art. 146\nAbs. 2 Satz 2 und 3 StPO).\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss hat wiederholt festgehalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolge, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43). In\nFällen jedoch, bei denen die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei,\nsei keine Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen (vgl. PKG 1989 Nr. 40 und\n41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376).\n\nb). Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Berufungsverhandlung\ndurchgeführt (vgl. dazu Art. 133 StPO mit Verweis auf Art. 141 – 146 StPO). Die\nAktenlage lässt indessen eine Beurteilung der Adhäsionsklage durch den Kantonsgerichtsausschuss und damit auch ein neues Urteil ohne weiteres zu. Eine mögliche\nVerletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich, fordert doch B. in\nihrer Berufung sinngemäss auch eine Beurteilung und Gutheissung der Adhäsionsklage und vertritt auch A. in seiner Berufungsantwort vom 4. Juni 2003 die Ansicht,\ndie Adhäsionsklage sei nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nVon einer Rückweisung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz ist daher abzusehen.\n\n16. In ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002 stellte B. vorerst den\nAntrag, dass A. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten sei, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu\nbezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002.\n\na). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung\ndie Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine\nangemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung\n32\n\n"}