{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnismässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.\nDie Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere\neiner Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb\ndie Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Adhäsionsklage zu beurteilen.\n\nc). A. hingegen wandte sich mit einem Erläuterungsgesuch an die Vorinstanz. Darin ersuchte er um Erläuterung des Urteils vom 16. Januar 2003, indem\ndie Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv aufzunehmen seien.\nMit einem zusätzlichen Begehren beantragte A. eine Ergänzung des Dispositivs im\nSinne einer Abweisung der Adhäsionsklage. Da die Vorinstanz eine mangelnde\nSubstanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, müsse sie diese folgerichtig\nauch abweisen.\n\nMit Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai\n2003 wurde das vorinstanzliche Urteil mit einer neuen Ziffer 5 ergänzt und die Adhäsionsklage von B. auf den Zivilweg verwiesen. Dies entspreche den bereits angestellten Erwägungen im Urteil vom 16. Januar 2003. Die damaligen Erkenntnisse\nhätten irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es habe sich dabei\num ein offensichtliches Versehen gehandelt, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne.\n\nGegen diese Erläuterung liess A. beim Kantonsgerichtsaus-schuss Berufung\nerheben mit dem Antrag um Aufhebung und Rückweisung des Erläuterungsentscheides an das Bezirksgericht Plessur. Der Erläuterungsent-scheid sei vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichtspräsidenten gefällt worden. Der Präsident dürfe\nlediglich Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennungen\n29\n\nder Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen müsse durch\njenes Richterkollegium erfolgen, welches das zu erläuternde Urteil gefällt habe. Im\nÜbrigen sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen\nund die Adhäsionsklage entsprechend abzuweisen.\n\n14. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49\nOR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das\nStrafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln\nder ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um\nein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von\nArt. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl.\nArt. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch\neine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar\nbeeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). B. wurde durch den Angriff des Berufungsklägers sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt und fällt somit\nzweifellos unter den Opferbegriff des OHG.\n\nb). Der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter\nGomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern\n1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Beispielsweise darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer\nHöhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs.\n3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivilansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht\nbeurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche\neine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern\nwürde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG).\n30\n\n"}