{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie\ndas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht\nund Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht\nAT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München\n2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N\n72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als\nStraferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB).\n\nc). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und\nerhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche\nHöchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszugehen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils\ndiejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der\nschwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus,\nGefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die\nschwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg\nBeat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit\nweiteren Hinweisen).\n\n11. a). Unter den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache\nKörperverletzung die höchste abstrakte Strafandrohung vor. Grundlage für die\nStrafzumessung bildet vorliegend somit der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver-\n25\n\nbindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen einer Gefängnisstrafe von mindestens 3 Tagen bis zu maximal 3 Jahren.\n\nb). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das schwere Verschulden\nvon A. ins Gewicht. So hat er ohne äusseren Anlass in später Nacht eine junge Frau\nüberraschend von hinten angefallen, sie in den „Schwitzkasten“ genommen und gewürgt. Durch dieses Vorgehen offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotential\nund eine beträchtliche kriminelle Energie. Als B. Widerstand leistete, fielen der Berufungskläger und sein Opfer zu Boden. Dies hielt A. jedoch nicht davon ab, B. auch\nweiterhin festzuhalten. Selbst als diese ihn inständig bat, von ihr abzulassen, gab\ner sie nicht frei (vgl. act. 4.12. und 4.18.). Durch seinen Angriff verursachte der Berufungskläger verschiedene Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau.\nIhre Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, hatte sie doch\neigenen Aussagen zufolge während des Angriffs gar befürchtet, Opfer einer Vergewaltigung zu werden (vgl. act. 4.18.). A. hat demnach in grober Weise sowohl in die\nkörperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers eingegriffen. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers zum\nNachteil von B. muss daher als sehr verwerflich bezeichnet werden.\n\nStrafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafschärfend jedoch ist das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 68\nStGB). So machte sich der Angeklagte nebst der einfachen Körperverletzung auch\nder Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.\n\nc). Im Rahmen der Täterkomponente muss A. die Vorstrafe aus dem\nJahre 1999 als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Sein Leumund und\nsein Geständnis hingegen sind strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den persönlichen Verhältnissen gilt es zu beachten, dass gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 11. März 2002 bei A. zum Tatzeitpunkt aufgrund\nintermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Cannabis- und Alkoholeinfluss\neine Störung der Impulskontrolle vorlag. Der begutachtende Chefarzt hielt jedoch\nexplizit fest, dass diese Störung keinen Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit des\nBerufungsklägers gehabt habe. A. sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Situation zu überblicken und entsprechend zu handeln (vgl. act. 2.7.). Dieses Gutachten\nwurde unter Berücksichtigung des vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) St. Gallen\nam 13. Februar 2002 erstellten Berichts verfasst. Es stützt sich somit bereits auf die\nbei A. zum Tatzeitpunkt nachgewiesene Blutalkoholkonzentration und die nachge-\n26\n\n"}