{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:36", "Checksum": "755160b713bf58b25d57998558153378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15\nRegeste:\neinfache Körperverletzung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Leib und Leben\n\n Die Nötigung kann nach der Rechtsprechung mit der Bestrafung wegen des\nVerletzungsdeliktes abgegolten werden, sofern die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit dem Angriff auf seinen Körper eine Handlungseinheit bildet\n(vgl. BGE 104 IV 170). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art.\n123 StGB konsumiert die Nötigung folglich nur dann, wenn letztere unmittelbar mit\ndem Angriff auf den Körper einhergeht. Die gewaltsame Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers darf diesfalls nur eine Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter das Opfer\nvor der Austeilung von Schlägen am Kragen festhält (vgl. BGE 104 IV 170; St.\nTrechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338).\n\nIst indessen der Angriff auf den Körper des Opfers ein Mittel der Nötigung zu\neinem über das Dulden dieses Angriffs hinausgehenden Verhalten, so wird der Nötigungstatbestand vom Verletzungsdelikt nicht abgegolten, sondern es liegt eine\nKonkurrenzsituation vor (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 181 StGB; BGE 104\nIV 170). Mit anderen Worten liegen die beiden Tatbestände Nötigung und einfache\nKörperverletzung dann miteinander in Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer anlässlich einer Nötigungshandlung verletzte (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338).\nDiesfalls ist der Täter wegen Verletzung beider Tatbestände schuldig zu sprechen,\nda keine der Strafbestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst.\n\nIm vorliegenden Fall kann die Nötigung von B. nicht als blosse Begleiterscheinung der einfachen Körperverletzung betrachtet werden. Der Tathergang verdeutlicht vielmehr, dass B. anlässlich der mit Gewalt verübten Nötigungshandlung\nverletzt wurde. Der Angriff auf ihren Körper war das vom Berufungskläger gewählte\nMittel, um ihre Heimkehr und ihre Hilferufe zu verunmöglichen und so eine Schlägerei zu provozieren. Die durch die Gewaltanwendung bewirkte Beeinträchtigung\nihrer Willensfreiheit geht zweifellos über den Tatbestand der einfachen Körperverletzung hinaus (vgl. BGE 104 IV 170). Die beiden Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Nötigung stehen demzufolge in Konkurrenz zueinander, weshalb A. zu Recht auch wegen Verletzung von Art. 181 StGB verurteilt wurde.\n\n9. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass A. zu Recht wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Nötigung\n23\n\ngemäss Art. 181 StGB verurteilt wurde. Die Berufung von A. ist daher diesbezüglich\nabzuweisen.\n\nDer Berufungskläger ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen seinen Ausführungen nicht vorbefasst war (vgl. act. 01, S. 3). Zwar trifft es\nzu, dass das Bezirksgericht Plessur eine kurze Erwägung über den nicht nachweisbaren Tatbestand der sexuellen Nötigung anstellte (vgl. act. 1.21., S. 6). Dies rührt\ndaher, dass die Strafuntersuchung gegen A. ursprünglich wegen sexueller Nötigung\neröffnet wurde (vgl. act. 1.1.). Insbesondere aber ist zu beachten, dass der Richter\nim Rahmen des unter Anklage gestellten Sachverhaltes an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden ist. Die Vorinstanz hätte somit – unter Wahrung\ndes rechtlichen Gehörs - durchaus die Möglichkeit gehabt, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 263 und 311); dies\nhat sie jedoch nicht getan, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Dem Bezirksgericht Plessur kann damit keine Vorbefasstheit angelastet werden.\n\n10. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Bezirksgericht Plessur verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Gefängnis, unter Anrechung von zwei Tagen Polizeihaft. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. als schwerwiegend zu qualifizieren sei. So habe er einzig zwecks Abbauen von Aggressionen in später Nacht\nund schreckerregendem Aufzug eine junge Frau angegriffen und verletzt. Dabei\nhabe er in vollem Bewusstsein gehandelt und eine Traumatisierung des Opfers in\nKauf genommen. Strafmindernd sei ihm der gute Leumund anzurechnen, Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Das Zusammentreffen von mehreren strafbaren\nHandlungen hingegen müsse strafschärfend berücksichtigt werden.\n\nb). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB\nhat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden\nStrafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.).\n\nGrundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den\nStrafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das\n24\n\n"}