{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die zweite Version des Tathergangs deckt sich überdies\nmit den Ausführungen von B.. Damit ist davon auszugehen, dass A. die Berufungsbeklagte in der Absicht angriff, sich mit jemandem zu schlagen. Mögliche Körperverletzungen nahm er dabei offensichtlich in Kauf. Darauf weist insbesondere das\nkonkrete Tatvorgehen hin. So sieht derjenige, welcher eine ihm körperlich unterlegene Person in den „Schwitzkasten“ nimmt und sie zudem heftig am Hals würgt, die\nMöglichkeit von Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest)\nmit Eventualvorsatz handelt. A. hat somit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Verurteilung\nwegen einfacher Körperverletzung erfolgte demzufolge zu Recht.\n\n7. a). Der Berufungskläger beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen\neinfacher Körperverletzung die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art.\n123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Diese privilegierte Form unterscheidet sich bezüglich der\nStrafandrohung vom Grundtatbestand, indem der Richter ermächtigt wird, die Strafe\n„in leichten Fällen“ nach freiem Ermessen zu mildern. Der Strafrahmen geht also\nnicht einfach auf Gefängnis, sondern ist gegen unten offen, weshalb auch auf Haft\noder bloss auf Busse erkannt werden kann (vgl. A. Roth, a.a.O., N 7 zu Art. 123\nStGB). Als „leichte Fälle“ sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit eines Menschen in der nächstleichteren Form nach der einfachen Körperverletzung zu verstehen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 123 StGB).\n\nb). Nach neuester Praxis des Bundesgerichts ist für die Beantwortung der\nFrage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.\n2 StGB vorliegt, auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (vgl. BGE 127 IV 59).\n\nIm vorliegenden Fall sind die objektiven Verletzungsfolgen erheblich und\nüberschreiten klar die Grenze zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit.\nInsbesondere die erlittene Nasenbeinfraktur, aber auch die weiteren Beeinträch-ti-\ngungen von Körper und Gesundheit der Berufungsbeklagten führten bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung und können nicht als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. Dass die angeführte Grenze so\ndeutlich überschritten wurde, zeigt auf, dass der vorliegende Fall bereits unter ob-\n19\n\njektiven Gesichtspunkten nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2\nStGB betrachtet werden kann.\n\nAuch die übrigen Umstände der Tat können nicht als leicht qualifiziert werden. Vielmehr belasten die konkreten Tatumstände den Berufungskläger schwer.\nSo griff er ohne äusseren Anlass eine ihm körperlich unterlegene Frau an, nahm sie\nin den „Schwitzkasten“, würgte sie und hielt ihr Mund und Nase zu. Durch dieses\nVerhalten offenbarte A. ein erhebliches Aggressionspotenzial. Hinzu kommt, dass\ner durch das Zudrücken des Halses weitaus schwerwiegendere Verletzungsfolgen\nin Kauf nahm als tatsächlich eingetreten sind. Der Vorfall vom 10. Februar 2002\nbeziehungsweise das Verhalten des Berufungsklägers kann somit keineswegs als\nleichter Fall qualifiziert und unter die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB\nsubsumiert werden.\n\n8. a). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden\ndurch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.\nIn der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Freiheit in der Willensbildung oder –betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche\nMittel (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy,\nin: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher\nNachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 327 ff.).\n\nDer Berufungskläger bestreitet das Vorliegen beider Tatbestandselemente.\nDas an sich mögliche Nötigungsmittel des „Schwitzkastens“ sei von nur kurzer\nDauer und daher nicht genügend intensiv gewesen. Ein Nötigungserfolg liege ebenfalls nicht vor. So habe er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beabsichtigt, B. den Zutritt zur elterlichen Wohnung zu verweigern. Seine Absicht habe\neinzig darin bestanden, eine Schlägerei anzuzetteln.\n\nb). Das Nötigungsmittel der Gewalt erfordert, dass Art und Intensität der\nvom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des konkreten Opfers zu\nbrechen vermag (vgl. BGE 101 IV 44; V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 23 zu Art. 181\nStGB). Vorausgesetzt ist eine Einwirkung auf den Körper des Opfers – mit einer je\nnach dessen Konstitution, Alter oder Geschlecht unterschiedlichen Intensität (vgl.\n20\n\n"}