{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend klar erfüllt, musste B. doch gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 ambulant behandelt werden, wobei ihr eine Heilungszeit\nvon 2 bis 3 Tagen prognostiziert wurde. Durch das Zufügen der Nasenbeinfraktur\nhat sich A. somit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.\n\nNebst der Nasenbeinfraktur erlitt B. durch das Würgen hervorgerufene,\npunktförmige Hauteinblutungen am Hals. Das heftige Zudrücken des Halses habe\nsie sehr geschmerzt und sie habe kaum noch atmen können. Am Vormittag nach\ndem Überfall verspürte sie diese Schmerzen noch immer (vgl. act. 4.3. und 4.12.).\nDas Würgen rief mit anderen Worten bei B. nicht bloss eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern vielmehr eine schmerzhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung hervor. Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vom Berufungskläger aufgeführten Beispiele der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu\nändern, wonach verschiedene Fälle von Quetschungen als Tätlichkeit betrachtet\nworden seien. So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB bewusst zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt,\nindem der tatsächlichen körperlichen Schädigung nun grösseres Gewicht beigemessen wird und solche Fälle wohl entsprechend als Körperverletzung beurteilt\nwürden (vgl. A. Roth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB).\n\nSchliesslich ist auch zu beachten, dass unter dem Titel der Körperverletzung\nsowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit des Menschen geschützt\nwird (vgl. A. Roth, a.a.O., N 13 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Als\nFolge des Vorfalls vom 10. Februar 2002 war B. eigenen Aussagen zufolge während\nzwei Wochen arbeitsunfähig und musste sich anschliessend während mehreren\nMonaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Zudem leidet sie\nseither häufig unter Kopfschmerzen (vgl. act. 1.16. und 4.19.). Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. So erscheint es – zusätzlich auch aufgrund der Lebenserfahrung - mehr als glaubhaft,\ndass eine junge Frau zur Verarbeitung eines solchen massiven Überfalls professioneller Hilfe bedarf. Der Angriff von A. führte demnach zweifellos zu einer langandauernden Beeinträchtigung der Gesundheit von B., was wiederum einem eigentli-\n17\n\nchen krankhaften Zustand gleichkommt. Der Berufungskläger machte sich somit\nauch in dieser Hinsicht einer einfachen Körperverletzung schuldig.\n\nZusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass der Berufungskläger B. an Körper und Gesundheit schädigte, was bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung führte. Der objektive Tatbestand der einfachen\nKörperverletzung ist somit ohne weiteres erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen des\nsubjektiven Tatbestandes.\n\nd). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art.\n123 StGB). Der Vorsatz muss sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung beziehen. Die Feststellung des Willensinhaltes kann jedoch schwierig sein,\nda sich der Angreifer regelmässig keine ganz bestimmten Vorstellungen über sein\nTun macht. Diesfalls lässt sich der Umfang seines Vorsatzes jedoch meist nach\ndem Tatvorgehen genügend bestimmen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 29 f.).\n\nA. gab anlässlich der unmittelbar nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002\ndurchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er mittels seiner furchterregenden Kostümierung eine beliebige Person – unabhängig ob Frau oder Mann\n- habe erschrecken wollen. Als B. schrie, sei er in Panik geraten und deshalb handgreiflich geworden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Haustüre bereits offen gestanden\n(vgl. act. 4.9.). Bei einer weiteren Einver-nahme vor der Kantonspolizei Graubünden\nnur wenige Stunden später führte A. demgegenüber aus, dass er bei seiner ersten\nBefragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer\nausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen. Er habe seine Aggressionen loswerden wollen und darum eine beliebige Person angegriffen (vgl. act. 4. 15). Diese\nAusführungen präzisierte A. Tags darauf vor dem Untersuchungsrichteramt I. Er\nhabe am Nachmittag des 9. Februar 2002 familiäre Auseinandersetzungen gehabt.\nAuf dem Weg von der Fasnacht nach Hause habe er plötzlich den Wunsch verspürt,\nsich mit jemandem zu schlagen. Er habe ein Ventil gesucht, um seine Aggressionen\nloszuwerden. Deshalb habe er B. angegriffen, sie in den Schwitzkasten genommen\nund ihr anschliessend Mund und Nase zugehalten. Es sei ihm vorgekommen, wie\nwenn ihn aus ihrem Gesicht heraus seine Mutter und Schwester angeschaut und\nausgelacht hätten (vgl. act. 4.16).\n18\n\n"}