{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Gegen den Erläuterungsentscheid ist ebenfalls die Berufung gegeben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 367). Die\nBerufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen.\nAuf sie ist daher einzutreten.\n\n2. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. / 10. Februar 2002 liegen\ndem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften zur Beurteilung vor: Die Berufung von A. vom 30. April 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom\n16. Januar 2003 (SB 03 17; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird\nin der Folge A. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von B. gegen dieses\nUrteil (SB 03 15) und die Berufung von A. gegen die Erläuterung des Bezirksge-\n11\n\nrichtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 (SB 03 28). Dabei ist zu beachten, dass\nder Berufungskläger ausdrücklich um Vereinigung seiner beiden Berufungen ersuchte. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst\nmit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend\nüber die Adhäsionsklage von B. beziehungsweise die Berufungen SB 03 15 und 03\n28 befinden.\n\n3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der\nKantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nAnspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser\nAnspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des\ngesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem\nFalle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.).\nVon einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden,\nwenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache\nvon geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter\nstellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem\nnichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen.\n\nDer Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu\nverzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig\nergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem\nZeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nfür das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.\n12\n\nb). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur wurde am 16.\nJanuar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da im\nvorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und\nzudem zur Hauptsache Rechtsfragen zur Diskussion stehen und sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr.\n19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach\nzum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne\nmündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.\n\n"}