{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser lockerte den Griff um den Hals,\nlöste den linken Arm und griff B. mit der linken Hand zwischen die\nBeine, wobei er sie heftig am Schambein und an der Scheide packte.\nDa B. in der Folge schrie, liess er sie zwischen den Beinen los, griff\nmit beiden Händen an ihren Hals und drückte erneut zu. Auch hielt er\nin der Folge wieder ihren Mund und die Nase zu. Als C., der Vater von\nB., dazu trat, liess A. B. los und versuchte die Haustüre des Mehrfamilienhauses zu öffnen und sich zu entfernen. C. konnte A. jedoch\nfesthalten bis die alarmierte Polizei eintraf.\nGemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 erlitt B. am 10. Februar\n2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale\nSchleimhautläsion, Nasenbluten sowie punkförmige Hauteinblutungen am Hals. Am 25. Februar 2002 erstattete B. gegen A. Strafantrag\nwegen einfacher Körperverletzung etc.\nA. bestreitet, B. am Schambein und an der Scheide gepackt zu haben.\nA. kaufte und konsumierte in der Zeit von 13. Februar 1999 bis am 10.\nFebruar 2002 durchschnittlich 5 Gramm Marihuana pro Monat. Weiter\nbaute er im Sommer 2001 für den Eigenkonsum drei Pflanzen Hanf\nan.\nAm 10. Februar 2002 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei A. 1.9\nGramm Haschisch sicher.“\n\nC. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes I. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (L.) erstellte Gutachten vom 11. März 2002 gelangte\nim wesentlichen zum Schluss, dass A. zum Tatzeitpunkt an keiner Geisteskrankheit\nlitt. Auch habe weder eine Persönlichkeits- noch eine schwere Bewusstseinsstörung\nvorgelegen. Störungen im sexuellen Bereich seien ebenfalls auszuschliessen. Hingegen habe zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und\nunter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorgelegen. Diese sei jedoch\nnicht derart gewesen, dass sie sich hätte einschränkend auf die Zurechnungsfähigkeit von A. auswirken können. Massnahmen wurden keine empfohlen.\n\nD. Die Schlussverfügung erging am 12. September 2002. Am 2. Oktober\n2002 reichte B., vertreten durch die Opferhilfe-Beratungstelle I., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende\nAnträge:\n„1. Herr A. sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts\nzu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach\nrichterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar\n2002 zu bezahlen.\n5\n\n2. Die Adhäsionsklägerin behält sich ausdrücklich ein lebenslanges\nNachklagerecht vor.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von\nA..“\n\nAls Begründung machte die Adhäsionsklägerin im wesentlichen geltend,\ndass sie nach der Tat während einigen Tagen nicht mehr habe zur Arbeit gehen\nkönnen. Sie habe unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht\nmehr auf die Strasse getraut. Die körperlichen Verletzungen seien mittlererweile\nverheilt, nicht aber die seelischen. So müsse sie sich seit März 2002 einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Es bestehe Gefahr, dass die psychische\nBelastung chronifiziert werde und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung\nführe. Die behandelnde Therapeutin, Frau D., I., sei auf Anfrage sicherlich bereit,\neinen entsprechenden Bericht zu verfassen.\n\nE. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.\n1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art.\n19a Ziff. 1 BetmG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Plessur zur Beurteilung überwiesen. Dieses erkannte mit Urteil vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9.\nApril 2003, wie folgt:\n„1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff.\n1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.\n2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet.\n3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von\n3 Jahren aufgeschoben.\n4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch\nwerden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.\n5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.— (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'770.—und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der Betrag von Fr.\n8'770.—ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilungen).“\n6\n\n"}