{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-15_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761efeac34f054ceaa85c43353f6331b74cc100befbf55a1145840e795da2eb466edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_15", "Checksum": "4a1a4ce87779d38c8352d59010499494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 15 (nicht mündlich eröffnet)\n03 17\n03 28\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker\n\n——————\n\nIn den strafrechtlichen Berufungen\n\ndes A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,\n\nund\n\nder B., Adhäsionsklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April\n2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001\nChur, Berufungsbeklagte, gegen A.,\n\nsowie in der strafrechtlichen Berufung\n2\n\ndes A., Angeklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Erläuterung vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16.\nJanuar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003,\n\nbetreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG,\n\nhat sich ergeben:\n3\n\nA. A. wurde am 16. Juli 1982 in I. geboren, wo er zusammen mit einer\njüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Die Mutter führt den Haushalt und\narbeitet nebenbei als Aushilfe im Service, der Vater ist bei der E. in I. als Magaziner\ntätig. A. besuchte während sechs Jahren die Primarschule und danach ein Jahr lang\ndie Realschule in I.. In der Folge konnte er in die Sekundarschule wechseln, wurde\njedoch nach einem Jahr wegen ungenügender Leistungen wieder in die Realschule\nzurückversetzt. Hier absolvierte er zwei weitere Schuljahre. Anfang August 1999\nbegann A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur bei der Firma F. (neu K.) in I..\nIm dritten Lehrjahr erzielte A. eigenen Aussagen zufolge ein Einkommen von monatlich Fr. 800.— brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen.\n\nIm Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss\nEntscheid vom 10. Mai 1999 wurde er jedoch von der Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie SVG-Delikten zu einer Arbeitsleistung von drei Halbtagen verpflichtet.\n\nDem Leumundsbericht der Polizei I. vom 22. Februar 2002 bzw. vom 31.\nMärz 1999 kann nichts Nachteiliges über A. entnommen werden. Bei einem persönlichen Gespräch habe er einen guten Eindruck hinerlassen, und sein Arbeitgeber\nstelle ihm ein gutes Zeugnis aus.\n\nA. wurde am 10. Februar 2002 in I. festgenommen und verblieb bis zum 11.\nFebruar 2002 in Polizeihaft.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2002 im wesentlichen folgender\nSachverhalt zugrunde:\n„Am Samstag, 9. Februar 2002, hielt sich B. bis um ca. 02.30 Uhr oder\n03.00 Uhr verkleidet an der Fasnacht in der I. auf. Anschliessend begab sie sich nach Hause an den H.-Weg in I.. Als sie vor der Haustüre\nzum Mehrfamilienhaus am H.-Weg stand, näherte sich ihr der ebenfalls verkleidete A. von hinten und trat zu ihr. Auf die Frage von B., was\ner hier mache oder wohin er gehe, sagte A., er wolle zu einem Kollegen namens A. gehen. B. öffnete die Haustüre des Mehrfamilienhauses mit dem Schlüssel und trat ins Haus. In diesem Moment legte A.\nB. von hinten den linken Arm um den Hals und drückte zu. Als B. laut\n„Mama, Mama“ schrie, hielt ihr A. mit der rechten Hand die Nase und\nden Mund zu. B. versuchte, mit beiden Händen die Umklammerung\num den Hals zu lösen und wand sich gleichzeitig mit dem Oberkörper\nhin und her. Anschliessend fielen beide zu Boden, sodass sie auf der\nrechten Körperseite zu liegen kamen. A. liess mit der rechten Hand\n4\n\n"}