9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden von Fr. 1'500.-- ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).