Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht nicht leicht zu beurteilen ist. Jedenfalls ist die Rechtslage nicht zum vornherein klar und nahm ein erneutes Studium der Rechtsprechung und Literatur sowie der Akten fraglos einige Zeit in Anspruch. Unter den genannten Umständen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aber nicht unangemessen und hat die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger durchaus zu Recht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Kritik der Staatsanwaltschaft an der ausseramtlichen Entschädigung verfängt folglich nicht, weshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen ist.