c) Auch wenn der als amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsvertreter von B. A. bereits im Untersuchungsverfahren den Angeschuldigten vertreten hatte und sich Kenntnisse über das Verfahren fraglos bereits dort angeeignet hatte, so erscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 3'000.-- gerechtfertigt. Immerhin war der amtliche Verteidiger gezwungen, am Rechtstag aus dem Engadin nach M. anzureisen und der mündlichen Hauptverhandlung beizuwohnen. Damit musste er fraglos die Strafakten erneut studieren und die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsprechung und Literatur konsultieren.