Was die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, so gelten für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Allgemeinen die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im Besonderen die für die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Ansätze als Richtlinie. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere der für eine sachgerechte Verteidigung notwendige Zeitaufwand, die Art der Bemühungen sowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 f. der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen; BR 350.230).