b) Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 156 Abs. 3 StPO wurde im Grundsatz nicht beanstandet und bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Was die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, so gelten für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Allgemeinen die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im Besonderen die für die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Ansätze als Richtlinie.