8.a) Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungsschrift des Weiteren die Höhe des von der Vorinstanz dem privaten Verteidiger zugesprochenen Honorars. Fr. 3'000.-- seien als Entschädigung zu hoch und würden offenbar auch die im Untersuchungsverfahren entstandenen Kosten enthalten. Ein Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 150.-- nur für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren lasse sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Ein Aufwand von 10 Stunden sei angemessen. Der Rechtsvertreter des Angeklagten hält dem entgegen, die aufgelaufenen Kosten würden nur das Gerichtsverfahren betreffen und seien angemessen.