tiven Tatbestandes von Art. 217 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den Angeklagten folglich zu Recht von der Anklage der Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtungen gemäss Art. 217 StGB freigesprochen. Die dagegen erhobene Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen. Damit entfällt selbstredend auch die von der Staatsanwaltschaft anbegehrte Weisung zur Nachzahlung eines Unterhaltes.