d) Zusammenfassend kann dem Angeklagten im ersten Halbjahr 2002 nicht entgegen gehalten werden, es habe trotz des Fehlens einer Parteivereinbarung und eines richterlichen Urteil eine evidente Verpflichtung für den Mündigenunterhalt an die Töchter E. und F. bestanden. Das Bestehen einer evidenten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung bildet jedoch gerade Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Damit fehlt es vorliegend aber gegenüber beiden Töchtern an der Erfüllung des objek- 17