Wenn die Tochter F. den belegmässigen Nachweis für ihre Lebensbedürfnisse trotz der ihr zukommenden Pflicht und der Aufforderung ihres Vaters nicht erbrachte, führt die direkte Methode auch bei der Tochter F. nicht zu einer sicheren Unterhaltspflicht. Jedenfalls können die Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB fällt daher auch bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter F. ausser Betracht.