weiteres geboten war. Unklar bleibt auch nach den vorhandenen Urkunden, in welchem Ausmass die Krankenkasse während des Aufenthaltes der Tochter F. in der psychiatrischen Klinik für deren Lebenskosten aufgekommen ist und ob für diese Zeit ein weiterer Unterhaltsbeitrag überhaupt erforderlich war. Gleichermassen ist nicht klar, ob während dieser Zeit der Lehrlingslohn weiter bezahlt wurde. Wenn die Tochter F. den belegmässigen Nachweis für ihre Lebensbedürfnisse trotz der ihr zukommenden Pflicht und der Aufforderung ihres Vaters nicht erbrachte, führt die direkte Methode auch bei der Tochter F. nicht zu einer sicheren Unterhaltspflicht.