Wenn berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um Mündigenunterhalt handelt, bei welchem die Elterninteressen und auch die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, durfte der Angeklagte fraglos auf dem Nachweis der Kosten und des Einkommens beharren. Es ist jedenfalls nicht dargetan, weshalb es der Tochter F. nicht zumutbar war, bei ihrer Mutter in M. zu wohnen und auswärtige Wohnkosten zu vermeiden. Ebenso erscheint der Aufwand für Rückstellungen von bis zu Fr. 600.-- monatlich nicht ausgewiesen, zumal nicht dargelegt wird, welche Beträge von der Krankenkasse für allfällige Therapien und medizinische Massnahmen übernommen wurden.