für ihre Aufwendungen reichte sie nie ein. An der Höhe des Lebensaufwandes durfte der Berufungsbeklagte fraglos berechtigte Zweifel setzen, enthielten die Berechnungen doch Rückstellungen in der Höhe von Fr. 600.--, Geigenstunden von monatlich Fr. 290.--, Taschengeld von monatlich Fr. 200.--, Telefon-, Radio- und Internetkosten von monatlich Fr. 100.-- sowie Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 780.--. Wenn berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um Mündigenunterhalt handelt, bei welchem die Elterninteressen und auch die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, durfte der Angeklagte fraglos auf dem Nachweis der Kosten und des Einkommens beharren.