Weil eine solche aber gerade die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darstellt, fehlt es bezüglich der Tochter E. bereits am objektiven Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen verdient unter diesen Umständen für den im vorliegenden Strafverfahren massgebenden Zeitraum von Januar bis Juni 2002 keinen strafrechtlichen Schutz. c) Gleiches gilt auch für den Mündigenunterhalt an die Tochter F.. Diese machte einen Aufwand von monatlich Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- geltend. Belege 16