b) Reichte die Tochter E. trotz einer entsprechenden Pflicht und trotz Aufforderung ihres Vaters keine entsprechenden Belege über ihre Aufwendungen und ihr Einkommen ein, ergab sich eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aus den Umständen nicht ohne weiteres. Die Anwendung der direkten Methode führt unter den genannten Umständen nicht zu einer sicheren zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Weil eine solche aber gerade die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darstellt, fehlt es bezüglich der Tochter E. bereits am objektiven Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nach Art.