Bereits die Heranziehung eines kleinen Teils ihrer Ersparnisse, welche dem liquiden Vermögen des Angeklagten im Übrigen in etwa entsprechen, hätte unter Umständen ihre Lebensbedürfnisse selbst ohne Beitrag der Mutter bereits abgedeckt. Diese wirtschaftlichen Möglichkeiten hat sie gegenüber dem Angeklagten vorerst überhaupt nicht erwähnt. Diese sind erst mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2002 zu Tage getreten. Damit hat sie ihre - auch zivilrechtliche - Obliegenheit zur Offenlegung ihrer Verhältnisse gegenüber ihrem Vater klarerweise verletzt.