Wenn noch in Betracht gezogen wird, dass sie bereits im Jahr 2001 gemäss Steuerveranlagungen ein weiteres Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich über Fr. 600.-- erzielen konnte und doch beträchtliche Ersparnisse von Fr. 34'400.-- auswies, ist auch rückblickend festzustellen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt über erhebliche finanzielle Möglichkeiten verfügte. Bereits die Heranziehung eines kleinen Teils ihrer Ersparnisse, welche dem liquiden Vermögen des Angeklagten im Übrigen in etwa entsprechen, hätte unter Umständen ihre Lebensbedürfnisse selbst ohne Beitrag der Mutter bereits abgedeckt.