ten Positionen sind nicht von der Hand zu weisen. Einerseits hat die Tochter E. ihre Lebenskosten gemäss der eingereichten Aufstellung offenbar ohne weiteres um Fr. 660.-- reduzieren können. Monatliche Rückstellungen von Fr. 210.--, Wohnkosten von bis zu Fr. 820.--, Gesangsstunden von Fr. 170.--, Taschengeld von Fr. 100.-- sowie Telefon-, Radio- und Internetkosten von Fr. 100.-- stellen in einzelnen Positionen erhebliche Aufwendungen dar. Wenn der Angeklagte diesen Lebensaufwand nicht ohne weiteres gelten liess, sondern dafür entsprechende Belege einforderte, ist dies durchaus nachvollziehbar und ihm in der besonderen Situation des angespannten persönlichen Verhältnisses zuzugestehen.