Die Tochter E. liess geltend machen, aus Stipendien und Beiträgen der Mutter monatlich Fr. 1'450.-- einzunehmen. Die Tochter F. machte einen Lohn von Fr. 900.-- und einen Betrag der Mutter von Fr. 650.-- geltend. Belege reichten sie weder für ihre Ausgaben noch für ihr Einkommen ein. Sie liessen dem Angeklagten dadurch keine Gelegenheit, den anbegehrten Mündigenunterhalt zu überprüfen. Erst am 28. Juni 2002 reichte die Tochter E. Belege für die Wohnung sowie eine Studienbestätigung ein.