b) Solches ist vorliegend nicht geschehen. Wohl liessen die beiden Töchter über ihren Rechtsvertreter in mehreren Schreiben ausrichten, sie würden Unterhaltszahlungen benötigen. In der Folge verlangte der Angeklagte jeweils die Zustellung der Belege, welche Auskunft über die Lebensumstände sowie die aktuelle Ein- kommens- und Ausbildungssituation geben würden. Die Töchter liessen hierauf dem Angeklagten blosse Aufstellungen der Lebensbedürfnisse von monatlich Fr. 2'432.-- bzw. Fr. 1'877.-- (E.) sowie Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- (F.) einreichen. Die Tochter E. liess geltend machen, aus Stipendien und Beiträgen der Mutter monatlich Fr. 1'450.-- einzunehmen.