270 - 295 ZGB, Bern 1997, N 126 zu Art. 277 ZGB). Die Rücksichts- und Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungs- und Unterhaltsbelangen setzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis voraus, wobei der Konfliktträchtigkeit der Situation Rechnung zu tragen ist. Vom älteren, nach Ausbildung strebenden Kind ist im Regelfall zu erwarten, dass es sich selbst bei gespannten persönlichen Beziehungen allenfalls in Anwesenheit von anderen Personen zu einem sachlichen Gespräch mit dem Pflichtigen über die beruflichen Vorstellungen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereit findet (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 277 ZGB). Auch wenn mit der Herabsetzung des