c) Obwohl wirtschaftlich noch nicht selbständig, ist das mündige Kind also für seine Lebensführung verantwortlich. Der Anspruch auf Ausbildung schliesst keine Narrenfreiheit ein. Das wirtschaftliche Opfer der Eltern lässt sich nur rechtfertigen, wenn das Kind in seinem allgemeinen Verhalten wie auch im Verhalten gegenüber seinen Eltern seine Verantwortung als mündiger Mensch wahrnimmt (Hegnauer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, N 126 zu Art.