andere zumutbare Naturalleistungen von Eltern (Breitschmid, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 277 ZGB). Beim Mündigenunterhalt geht nämlich die Eigenverantwortung des mündigen Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Das Kind hat selbst während der noch laufenden Ausbildung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Eintritt der Mündigkeit selbst zu bestreiten (BGE 111 II 411 f.). Zudem hat sich das Kind mit den Aufwendungen zu begnügen, welche die Eltern am wenigsten belasten, etwa bezüglich Unterkunft, Verkehrsmittel und Freizeit (BGE 118 II 99; 111 II 419; Breitschmid, a.a.O., N 98 zu Art. 277 ZGB).