b) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit. Ausnahmen sind der frühere Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit oder eine längere Ausbildungsdauer (Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 5 zu Art. 277 ZGB). Befindet sich das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).