5.a) Für die Ermittlung der Unterhaltspflicht aufgrund der direkten Methode ist auf die massgebenden Rechtsgrundlagen des Kinderunterhaltsrechts zurückzugreifen und zu prüfen, ob sich daraus für das erste Halbjahr 2002 aufgrund der Umstände eine Unterhaltspflicht ergab. Nur wenn eine solche sicher ermittelt werden kann, kommt eine Verurteilung nach Art. 217 Abs. 1 StGB überhaupt in Frage. Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob die Verletzung der Unterhaltspflicht nach Lage der Dinge evident ist oder nicht (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, S. 24).