4.a) Unbestritten ist, dass der Angeklagte in den Monaten Januar bis Juni 2002 keine Unterhaltsbeiträge an seine Töchter geleistet hat. Ebenso kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte im Grundsatz leistungsfähig war. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er derzeit als Lokomotivführer einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 6'500.-- erzielt. Ebenso gab er an, dass er für Wohnungskosten monatlich Fr. 1'050.-- aufwende, für die Krankenkasse rund Fr. 300.--, für Versicherungen rund Fr. 50.-- und für Steuern rund Fr. 1'000.--.