Bereits im Jahre 2001 hat der Angeklagte zudem auf der Einreichung von Belegen bestanden. Durch seine damaligen Leistungen hat er nicht vorbehaltlos eine Unterhaltspflicht anerkannt. Nur am Rande sei erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, dass die beiden Töchter des Angeklagten nicht einvernommen worden sind. c) Bestehen damit aber weder ein Urteil eines Zivilrichters noch eine Parteivereinbarung, kann vorliegend eine Beurteilung gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StGB nur aufgrund einer nach der direkten Methode ermittelten Unterhaltspflicht für den relevanten Zeitraum vom Januar bis Juni 2002 erfolgen.