Die Unterhaltsfrage stand nämlich auch weiterhin im Raume. Auf das Bestehen eines Unterhaltsversprechens vom 4. März 2001 kann jedenfalls nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgestellt werden. Ein sicherer Mündigenunterhalt kann schliesslich auch nicht aus den im Jahre 2001 getätigten Zahlungen abgeleitet werden. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Unterhaltsbeträge an die beiden Kinder noch in der abgeänderten Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 auf bloss Fr. 350.-- festgesetzt worden sind. Bereits im Jahre 2001 hat der Angeklagte zudem auf der Einreichung von Belegen bestanden.