b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann auch nicht vom Vorliegen einer Parteivereinbarung durch ein Versprechen des Angeklagten vom 4. März 2001 ausgegangen werden. Wohl hat G. H. in ihrer Einvernahme ausgesagt, dass ein Versprechen von Seiten des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergangen sei. Dies wird von diesem aber bestritten. Aus den sich im Recht befindlichen Akten, insbesondere aus den Schreiben vom 15. März 2001 an die Töchter und an G. H. und vom 17. August 2001 an die Töchter ist denn auch ersichtlich, dass die Parteien nicht von einem fixierten Betrag ausgegangen sind. Die Unterhaltsfrage stand nämlich auch weiterhin im Raume.